{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-61_2015-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8576", "Checksum": "d88d6a7b2b13c243a8e7da9a4897803d"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["2015_OG V 14 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.12.2015 2015_OG V 14 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 43 Abs. 1, Art. 53 Abs. 3 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV. 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Serafini in seinem\nBericht vom 16. Juni 2010 keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr fand.\n\ne) In seinem Bericht vom 28. August 2013 ergänzte Dr. med. B. Mark, dass gewisse\nLeute einfach dazu prädestiniert seien, einen Sudeck (= CRPS, vergleiche E. 4 hievor) zu\nerleiden. Die Beschwerdeführerin habe eine neue Zehenfraktur erlitten und schon entwickle\nsie wieder die gleichen Symptome. Den Ursprung der Entwicklung des neuen CRPS sieht er\nwiederum in der Zehenverletzung vom 10. Oktober 2010, welche aber nicht SUVA-gedeckt\nsei.\n\nf) In seiner Beurteilung vom 24. Oktober 2014 kommt Dr. med. R.-J. Merz, Luzern,\nzum Schluss, die Frakturen nach dem Unfall vom 23. Oktober 2006 hätten in korrekter\nStellung konsolidiert und das ursprüngliche CRPS sei ausgeheilt. Ein CRPS I könne\nfolgenlos ausheilen oder zu mehr oder minder schweren Funktionsbeeinträchtigungen\nführen. Einer der bekannten Folgezustände eines CRPS I sei die Osteoporose, welche sich\nim Röntgenbild objektivieren lasse. Die vorliegende Bildgebung (Röntgenbild vom\n11.10.2010) zeige allerdings keine Osteoporose. Mit Bezug auf die Ausführungen der Dres.\nmed. W. Schleinzer und Dr. med. G. Landmann, beide Schmerzzentrum Nottwil, führte Dr.\nmed. R.-J. Merz aus, die Einschätzung betreffend Spontanfraktur sei deshalb unzutreffend,\nweil zwischen dem szintigraphisch festgestellten Befund vom 9. Juni 2009 und dem Ereignis\nvom 10. Oktober 2010 eine zeitliche Distanz von 16 Monaten bestanden habe und der\nentsprechende Befund bis zum Oktober 2010 ausgeheilt und behoben gewesen sei. Darüber\nhinaus präzisiert Dr. med. R.J. Merz den Begriff „Reaktivierung“ dahingehend, dass die\nprädisponierenden individuellen, unfallunabhängig vorbestehenden Faktoren, welche die\nEntwicklung eines CRPS begünstigen, selbstverständlich auch nach Ausheilung eines CRPS\nbestehen blieben. Bei der Beschwerdeführerin sei eine neue Ursache (erneute Fraktur) für\ndie Entwicklung eines neuen CRPS vorhanden. Aus der Feststellung, dass die Symptome\ndie gleichen seien, zu schliessen, dass die Krankheit dieselbe sei, sei\nversicherungsmedizinisch unzulässig.\n6. a) Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe es\nunterlassen, die medizinischen Umstände den Rückfall betreffend gehörig abgeklärt zu\nhaben. Sie habe sich darauf beschränkt, Gefälligkeitsberichte bei ihren angestellten Ärzten\neinzuholen (Beschwerdeschrift a.a.O., S. 14 f.; Stellungnahme vom 12.01.2015, S. 6): Die\nkreisärztlichen Berichte von Dr. med. Mark und Dr. med. R.-J. Merz seien als reine\nParteibehauptungen zu werten und es sei ihnen jeglicher Beweiswert abzusprechen\n(Stellungnahme vom 12.01.2015, S. 6; Stellungnahme vom 16.02.2015, S. 2).\n\nb) Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den\nEntscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der\nBeweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung\nbedeutet für das Beschwerdeverfahren, dass der Sozialversicherungsrichter alle\nBeweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu\nentscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen\nRechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden\nmedizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu\nwürdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere\nmedizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist\nentscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen\nUntersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der\nVorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und\nSituation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.\nAusschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des\nBeweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen\nStellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V\n160 f. E. 1c mit Hinweisen).\n\nc) Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt\nBeweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich\nwiderspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache\nallein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,\nlässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf\nvielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der\nBeurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 353 f. E.\n3b/ee, 122 V 161 f. E. 1c).\n\n"}