{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-61_2015-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8576", "Checksum": "d88d6a7b2b13c243a8e7da9a4897803d"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["2015_OG V 14 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.12.2015 2015_OG V 14 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 43 Abs. 1, Art. 53 Abs. 3 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV. 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Bei körperlichen Unfallfolgen genügt die natürliche Kausalität, da der\nUnfallversicherer auch für seltenste Komplikationen haftet, welche nach der\nunfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V\n291 f. E. 3a).\n\nb) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände,\nohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der\ngleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.\nFür die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges ist nicht erforderlich, dass ein\nUnfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt,\ndass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder\ngeistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht\nweggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Störung entfiele (BGE 129 V\n181 E. 3.1, 119 V 337 E. 1, 117 V 360 E. 4a). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis\nund einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine\nTatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall der Richter im\nRahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht\nüblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 117 V\n376 f. E. 3a). Dabei ist die Formel „post hoc, ergo propter hoc“, wonach eine gesundheitliche\nStörung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten\nist, beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 340 ff. E. 2b/bb mit Hinweisen.; U 290/06 vom\n11.06.2007 E. 4.2.3). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die\nBegründung eines Leistungsanspruches schliesslich nicht (BGE 119 V 338 E. 1, 117 V 377\nE. 3a). Das Gericht hat dabei jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen\nmöglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b).\nGilt es zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige\nüberwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (Ueli Kieser, ATSG-\nKommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 43 Rz. 30 mit Hinweisen).\n\nc) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass\nzwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater\nKausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als\nadäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der\nDinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der\nArt des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis\nallgemein als begünstigt erscheint (BGE 122 V 416 E. 2a, 117 V 382 E. 4a). Es ist aber erst\nnach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, ob\ndie geklagten Beschwerden zum Unfall adäquat kausal sind (BGE 130 V 384 E. 2.3.1).\n\nd) Nach Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und\nSpätfolgen gewährt. Ein Rückfall liegt vor, wenn eine vermeintlich geheilte Krankheit wieder\naufflackert, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zur\nArbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden\nim Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu\neinem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 105 V 35 E. 1c;\nScartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 17 Rz. 76).\nRückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an.\nEntsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn\nzwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seiner Zeit beim versicherten\nUnfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater\nKausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. E. 2c, 8C_354/2007 vom 04.08.2008 E.\n2.2; Scartazzini/Hürzeler, a.a.O., § 17 Rz. 76).\n\n"}