{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-61_2015-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8576", "Checksum": "d88d6a7b2b13c243a8e7da9a4897803d"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["2015_OG V 14 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.12.2015 2015_OG V 14 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 43 Abs. 1, Art. 53 Abs. 3 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV. 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Oktober 2014\nals formell-rechtlich unzulässig, da nach Einreichung des Rechtsmittels ohnehin keine\nweiteren oder zusätzlichen Abklärungen vorgenommen werden dürften (Stellungnahme der\nBeschwerdeführerin vom 16.02.2015, S. 2). Der Fall wäre nach Auffassung der\nBeschwerdeführerin einer externen interdisziplinären Begutachtung zuzuführen gewesen\n(Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.01.2015, S. 5 f. Ziff. 6). In einem ersten\nSchritt ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die entsprechenden kreisärztlichen Berichte –\ninsbesondere der Bericht von Dr. med. R.-J. Merz vom 24. Oktober 2014 – als Beweismittel\nzulässig sind.\na) Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt\ndie notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte\nein. Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den\nrechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar\nrichtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage\nstehende Leistung ergehen kann (BGE 8C_410/2013 vom 15.01.2014 E. 5.1).\nAbklärungsmassnahmen haben dabei bereits im Verwaltungsverfahren zu erfolgen und\ndürfen nicht erst im Einsprache- beziehungsweise im gerichtlichen Beschwerdeverfahren\nerfolgen. Entsprechend darf die Verwaltung nicht zunächst eine Verfügung mit einer\nStandard-Begründung erlassen, um in der Folge erst im Einspracheentscheid die im\nkonkreten Fall massgeblichen Gründe für die behördliche Anordnung anzuführen und die\nBegründung damit gleichsam nachzuschieben (BGE a.a.O. E. 5.1). Vielmehr hat sie die\nVerfügung mit erkennbarer Bezugnahme auf die getätigten Abklärungen zu begründen (BGE\na.a.O. E. 5.1). Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde ist es der Verwaltung\nschliesslich grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder\nzusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf\neine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen\n(BGE a.a.O. E. 5.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Möglichkeit des Versicherungsträgers\neinen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, bis zur Einreichung\neiner Beschwerdeantwort in Wiedererwägung zu ziehen (Art. 53 Abs. 3 ATSG), ist es indes\nnicht schlechterdings ausgeschlossen, dass der Versicherungsträger bis zu diesem\nZeitpunkt weitere Abklärungen trifft (vergleiche BGE 127 V 232 f. E. 2b/bb).\nRechtsprechungsgemäss dürfen in diesem Verfahrensstadium jedoch keine\nAbklärungsmassnahmen getroffen werden, welche der Mitwirkung der versicherten Person\nbedürften (BGE 8C_410/2013 vom 15.01.2014 E. 5.3). Erlaubt sind der Verwaltung\ndemgegenüber in aller Regel punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen,\nBescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder anderen\nAuskunftspersonen, BGE a.a.O. E. 5.3). Wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung\nder Frage, was im kantonalen Verfahren noch zulässiges Verwaltungshandeln darstellt,\nbilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung und die zeitliche\nIntensität allfälliger weiterer Abklärungsmassnahmen (BGE a.a.O. E. 5.3).\n\nb) Die kreisärztlichen Berichte von Dr. med. B. Mark, Facharzt FMH für\northopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA\nZentralschweiz, vom 24. Juli 2013 sowie 28. August 2013 wurden von der\nBeschwerdegegnerin vor Erlass ihrer Verfügung vom 7. Januar 2014 eingeholt. Dieses\nVorgehen ist mit Blick auf das soeben Ausgeführte zulässig und wird im Grunde auch nicht\nbestritten. Inwiefern diese Berichte eine zuverlässige Sachverhaltsbeurteilung zulassen, wird\nan anderer Stelle zu klären sein (vergleiche E. 7 hernach). Näher zu prüfen ist hingegen die\nZulässigkeit der Einholung des kreisärztlichen Berichts von Dr. med. R.-J. Merz vom 24.\nOktober 2014. Dieser Bericht wurde von der Beschwerdegegnerin erst nach Einlegung des\nRechtsmittels der Beschwerdeführerin vom 10. September 2014 einverlangt. Da die\nBeschwerdegegnerin sich gegenüber dem Obergericht allerdings erst mit Eingabe vom 31.\nOktober 2014 zur Sache äusserte, waren eingeschränkte Abklärungsmassnahmen vor\ndiesem Zeitpunkt grundsätzlich noch möglich (vergleiche E. 2a hievor).\n\nc) In seiner Beurteilung vom 24. Oktober 2014 analysierte Dr. med. R.-J. Merz den\nhier vorliegenden Fall gestützt auf verschiedene sich in den Akten befindliche medizinische\nund juristische Unterlagen. Es handelt sich somit um eine Aktenbeurteilung und die\nMitwirkung der Beschwerdeführerin wurde nicht verlangt. Die zeitliche Intensität der\nAbklärungsmassnahme ist denn auch als sehr gering einzustufen, datiert die\nBeschwerdeeingabe doch vom 10. September 2014 und erging der ärztliche Bericht bereits\ngut einen Monat später am 24. Oktober 2014. In BGE 8C_410/2013 vom 15.01.2014 wurde\neine 19 Seiten umfassende chirurgische Beurteilung ohne Mitwirkung der Versicherten als\nzulässig erachtet (E. 5.5). Nichts anderes hat mit Blick auf das bisher Ausgeführte im\nvorliegenden Fall zu gelten. Der ärztliche Bericht von Dr. med. R.-J. Merz vom 24. Oktober\n2014 ist als Beweismittel daher grundsätzlich zulässig.\n\n"}