{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-61_2015-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8576", "Checksum": "d88d6a7b2b13c243a8e7da9a4897803d"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["2015_OG V 14 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.12.2015 2015_OG V 14 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV. Art. 43 Abs. 1, Art. 53 Abs. 3 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2093", "Zeit UTC": "15.04.2026 02:45:03", "Checksum": "037480edb016ef70c5f5c8bf6aee116a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.12.2015 2015_OG V 14 61\nRegeste:\nUV. Art. 43 Abs. 1, Art. 53 Abs. 3 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV. \n\nUV. Art. 43 Abs. 1, Art. 53 Abs. 3 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV.\nAbklärungsmassnahmen haben im Verwaltungsverfahren zu erfolgen und\ndürfen nicht erst im Einsprache- beziehungsweise im gerichtlichen\nBeschwerdeverfahren erfolgen. Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde\nist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des\nRechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie\nden Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der\nangefochtenen Verfügung durch Erlass einen neuen abzielen. Mit Blick auf die\nMöglichkeit des Versicherungsträgers einen Einspracheentscheid, gegen den\nBeschwerde erhoben wurde, bis zur Einreichung einer Beschwerdeantwort in\nWiedererwägung zu ziehen, ist es indes nicht schlechterdings ausgeschlossen,\ndass der Versicherungsträger bis zu diesem Zeitpunkt weitere Abklärungen\ntrifft. In diesem Verfahrensstadium dürfen jedoch keine\nAbklärungsmassnahmen getroffen werden, welche der Mitwirkung der\nversicherten Person bedürften. Erlaubt sind der Verwaltung punktuelle\nAbklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder\nauch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder anderen\nAuskunftspersonen). Wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung der\nFrage, was im kantonalen Verfahren noch zulässiges Verwaltungshandeln\ndarstellt, bilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung\nund die zeitliche Intensität allfälliger weiterer Abklärungsmassnahmen.\nNatürliche und adäquate Kausalität. Anwendungsfall. Rückfälle und Spätfolgen\nschliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Sie können eine\nLeistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den\nerneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten\nUnfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater\nKausalzusammenhang besteht. In concreto sind die von der\nBeschwerdeführerin rückfallweise geklagten Fussbeschwerden nicht mit der\nerforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den erlittenen Unfall\nzurückzuführen. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 18. Dezember 2015, OG V 14 61\n(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen\nAngelegenheiten abgewiesen, BGE 8C_66/2016 vom 09.05.2016)\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}