7. Nach dem Gesagten ist die gegebene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr wirtschaftlich verwertbar, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt (vergleiche BGE 9C_145/2011 vom 30.05.2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gutzuheissen.