Bis zum Eintritt ins AHV-Alter besteht noch eine Aktivitätsdauer von knapp 3½ Jahren. Ein Tätigkeitswechsel würde vom Beschwerdeführer ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit verlangen, was aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung, der Ausübung derselben Tätigkeit während 25 Jahren (bei 2 verschiedenen Arbeitgebern während 10 beziehungsweise zuletzt 15 Jahren) und der über 6-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt verbunden mit dem Alter von 61.5 Jahren nicht mehr erwartet werden kann. Hinzu kommt die hohe Infektanfälligkeit, die einen potentiellen Arbeitgeber wegen vermehrt möglichen Absenzen zusätzlich von einer Anstellung des Beschwerdeführers abhalten würde.