c) Zu berücksichtigen ist, dass eine angepasste Tätigkeit mit diversen oben genannten Einschränkungen nur in reduziertem Umfang möglich wäre. Büroarbeiten fallen vorliegend ausser Betracht, da der Beschwerdeführer die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt (8 Jahre Grundschule im Kosovo; keine Berufsbildung). Bis zum Eintritt ins AHV-Alter besteht noch eine Aktivitätsdauer von knapp 3½ Jahren.