6. Gestützt auf die medizinische Aktenlage wäre medizinisch-theoretisch eine 50- prozentige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit wohl zu bejahen. Bezüglich der effektiven Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist jedoch zu beachten, dass der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage gemäss Art. 16 ATSG insofern eine Einschränkung erfährt, als der versicherten Person nicht sämtliche gesundheitlich zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten zugerechnet werden können, sondern nur diejenigen, welche für sie – allenfalls nach ihrer Eingliederung (Art. 8 ff. IVG) – nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommen.