Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen. Ist eine gegebene Restarbeitsfähigkeit – wie vorliegend – nicht mehr wirtschaftlich verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit und damit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vor. Obergericht, 22. Mai 2015, OG V 14 54 Aus den Erwägungen: