IV. Art. 29 BV. Art. 7, Art. 8, Art. 16 und Art. 17 ATSG. Rechtliches Gehör: vorliegend nicht verletzt. Rentenrevision. Die Zumutbarkeit, die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen.