{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-05-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-54_2015-05-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8017", "Checksum": "18a59a84447806869c880d76377c5189"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.05.2015 2015_OG V 14 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 29 BV. Art. 7, Art. 8, Art. 16 und Art. 17 ATSG. Rechtliches Gehör: vorliegend nicht verletzt. Rentenrevision. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:41", "Checksum": "b3a5db539088c3d2f206796ada63bf92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.05.2015 2015_OG V 14 54\nRegeste:\nIV. Art. 29 BV. Art. 7, Art. 8, Art. 16 und Art. 17 ATSG. Rechtliches Gehör: vorliegend nicht verletzt. Rentenrevision. \n\n d) Angesichts der persönlichen und beruflichen Umstände des Beschwerdeführers\nund den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass er keinen Arbeitgeber mehr findet, der ihn\nfür eine geeignete Tätigkeit einstellen würde. Auch die Chancen hinsichtlich eines\nNischenarbeitsplatzes sind vorliegend kaum vorhanden, da behinderungsgerechte\nArbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt\nwerden. Mit anderen Worten ist die dem Beschwerdeführers zumutbare körperlich leichte\nTätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie lediglich unter nicht realistischem\nEntgegenkommen des Arbeitgebers verwertbar wäre.\n\n7. Nach dem Gesagten ist die gegebene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr wirtschaftlich\nverwertbar, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt (vergleiche BGE\n9C_145/2011 vom 30.05.2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat somit\nAnspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist\ngutzuheissen.\n"}