{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-05-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-54_2015-05-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8017", "Checksum": "18a59a84447806869c880d76377c5189"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.05.2015 2015_OG V 14 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 29 BV. Art. 7, Art. 8, Art. 16 und Art. 17 ATSG. Rechtliches Gehör: vorliegend nicht verletzt. Rentenrevision. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:41", "Checksum": "b3a5db539088c3d2f206796ada63bf92", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.05.2015 2015_OG V 14 54\nRegeste:\nIV. Art. 29 BV. Art. 7, Art. 8, Art. 16 und Art. 17 ATSG. Rechtliches Gehör: vorliegend nicht verletzt. Rentenrevision. \n\nIV. Art. 29 BV. Art. 7, Art. 8, Art. 16 und Art. 17 ATSG. Rechtliches Gehör:\nvorliegend nicht verletzt. Rentenrevision. Die Zumutbarkeit, die\nRestarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten, ist im\nkonkreten Einzelfall zu beurteilen. An die Konkretisierung von\nArbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss\nkeine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung\nist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den tatsächlichen\nArbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die\nihr verbliebene Arbeitsfähigkeit noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die\nverfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen\nwürden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt\nauch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und\nArbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen\nvon Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit\nkann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in\nso eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt\npraktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen\neines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden eines\nentsprechenden Arbeitsplatzes daher von vornherein als ausgeschlossen\nerscheint. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der\n(Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das\nFeststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit\nabzustellen. Ist eine gegebene Restarbeitsfähigkeit – wie vorliegend – nicht\nmehr wirtschaftlich verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit und\ndamit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vor.\n\nObergericht, 22. Mai 2015, OG V 14 54\n\nAus den Erwägungen:\n\n6. Gestützt auf die medizinische Aktenlage wäre medizinisch-theoretisch eine 50-\nprozentige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit wohl zu bejahen. Bezüglich der\neffektiven Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist jedoch zu beachten, dass der Begriff\nder ausgeglichenen Arbeitsmarktlage gemäss Art. 16 ATSG insofern eine Einschränkung\nerfährt, als der versicherten Person nicht sämtliche gesundheitlich zumutbaren\nErwerbsmöglichkeiten zugerechnet werden können, sondern nur diejenigen, welche für sie –\nallenfalls nach ihrer Eingliederung (Art. 8 ff. IVG) – nach ihren persönlichen Verhältnissen in\nFrage kommen. Die Zumutbarkeit, die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen\nArbeitsmarkt zu verwerten, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen (Meyer/Reichmuth,\na.a.O., Art. 28a N. 141 mit Hinweisen).\n\na) An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind\nrechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die\nInvaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den tatsächlichen\nArbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene\nArbeitsfähigkeit noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem\nAngebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der\nausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst,\nalso Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen\nEntgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer\nArbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur\nnoch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt\npraktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines\ndurchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden eines entsprechenden\nArbeitsplatzes daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 8C_1050/2009 vom\n28.04.2010 E. 3.3 mit Hinweisen).\n\nb) Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)\nArbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der\nmedizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 9C_149/2011\nvom 25.10.2012 E. 3.3). Gemäss Stellungnahme vom 25. Februar 2014 erachtete RAD-\nÄrztin Dr. Christ weitere Abklärungen für angebracht, der medizinische Sachverhalt erschien\nihr mithin noch nicht gesichert. Am 20. März 2014 schien ihr jedoch die Sachlage genügend\nklar, um eine Teilarbeitsfähigkeit zu bejahen. Die Frage nach der Verwertbarkeit der\nRestarbeitsfähigkeit ist deshalb per März 2014 zu beantworten.\n\nc) Zu berücksichtigen ist, dass eine angepasste Tätigkeit mit diversen oben\ngenannten Einschränkungen nur in reduziertem Umfang möglich wäre. Büroarbeiten fallen\nvorliegend ausser Betracht, da der Beschwerdeführer die dafür notwendigen\nVoraussetzungen nicht erfüllt (8 Jahre Grundschule im Kosovo; keine Berufsbildung). Bis\nzum Eintritt ins AHV-Alter besteht noch eine Aktivitätsdauer von knapp 3½ Jahren. Ein\nTätigkeitswechsel würde vom Beschwerdeführer ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit\nverlangen, was aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung, der Ausübung derselben\nTätigkeit während 25 Jahren (bei 2 verschiedenen Arbeitgebern während 10\nbeziehungsweise zuletzt 15 Jahren) und der über 6-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt\nverbunden mit dem Alter von 61.5 Jahren nicht mehr erwartet werden kann. Hinzu kommt die\nhohe Infektanfälligkeit, die einen potentiellen Arbeitgeber wegen vermehrt möglichen\nAbsenzen zusätzlich von einer Anstellung des Beschwerdeführers abhalten würde.\n\n"}