87 aBZO Seelisberg wurde nunmehr ersatzlos gestrichen. Indem aber der Gemeinderat Seelisberg trotz Ausschlusses des gemeindeinternen Instanzenzuges beschwerdeweise entschieden hat, verletzte er die Regeln über die sachliche und funktionelle Zuständigkeit. Sein Beschwerdeentscheid ist deswegen als nichtig zu betrachten (BGE 133 II 367 E. 3.2, 129 I 363 f. E. 2.1). Die Nichtigkeit bedeutet, dass dem Beschwerdeentscheid des Gemeinderates Seelisberg vom 6. September 2013 keine Rechtswirksamkeit zukommt (BGE 1C_270/2011 vom 29.08.2011 E. 5.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 955).