Tatsächlich liegt der streitbetroffenen Vollstreckung kantonales Recht zugrunde (Art. 119 Abs. 2 PBG; vergleiche wiederum Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 25.08.2009 an den Landrat zum PBG, S. 68). Die annähernd gleichlautende Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 aBZO Seelisberg stellt kein autonomes kommunales Recht dar. Auch das der Vollstreckung zugrunde liegende Recht, welches für sich hier bereits als gesetzliche Grundlage für die Vollstreckung genügen würde (Tobias Jaag, a.a.O., § 30 N. 1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Bundes, 3. Aufl.