d) Die nach Art. 4 Abs. 2 lit. b und Art. 87 aBZO Seelisberg zuständige BK Seelisberg entschied erstinstanzlich über die Vollstreckung. Im Anschluss führten die Beschwerdeführer in Ausnutzung des gemeindeinternen Instanzenzuges beim Gemeinderat Seelisberg Verwaltungsbeschwerde (Art. 5 und Art. 87 aBZO Seelisberg). Dann folgte das vorinstanzliche Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Es stellt sich nun aber schon die Frage nach der Zulässigkeit des kommunalen Beschwerdeverfahrens. Dem Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 25. August 2009 an den Landrat zum PBG lässt sich dazu entnehmen, dass Beschwerden an den Gemeinderat äusserst selten zulässig seien.