Den Vorbehalt von Art. 40 Abs. 1 aBauG kennt das PBG nicht mehr (siehe Art. 120 Abs. 4 PBG). Stattdessen könne die Verfügung der Baubehörde direkt nach den Regeln der VRPV weitergezogen werden, so der Regierungsrat in seinem Bericht und Antrag vom 25. August 2009 an den Landrat zum PBG. Weiter zeige die Praxis, dass das der richtige Weg sei, während die Rekursmöglichkeit an den Gemeinderat eher unsystematisch wirke (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 25.08.2009 an den Landrat zum PBG, S. 69).