Das aBauG diente der aBZO Seelisberg noch als Grundlage. Dementsprechend orientierte sich das Wiederherstellungsverfahren einschliesslich der Möglichkeit der Verwaltungsstrafe gemäss Art. 86 ff. aBZO Seelisberg an Art. 36 ff. aBauG. Art. 40 Abs. 1 aBauG besagt, dass über Bussen nach Art. 39 in erster Instanz die zuständige Baubehörde entscheidet. Die Gemeindebauordnung kann diese Aufgabe der Baukommission übertragen, jedoch unter Vorbehalt des Weiterzuges an den Gemeinderat. Art. 87 aBZO Seelisberg ist nun so ausgestaltet, dass auch das Wiederherstellungsverfahren in der Zuständigkeit der Baukommission unter dem Vorbehalt des Weiterzuges an den Gemeinderat liegt. Den Vorbehalt von Art.