c) Das PBG ist seit 1. Januar 2012 in Kraft und löste das Baugesetz des Kantons Uri vom 10. Mai 1970 (aBauG) ab (Art. 127 PBG). Die Vorschriften der Gemeinden, die dem PBG oder darauf gestützter Ausführungsbestimmungen widersprechen, gelten ebenfalls als aufgehoben (Art. 125 Abs. 1 PBG). Die Gemeinden haben ihre Nutzungspläne und die damit verbundenen Vorschriften innert fünf Jahren dem PBG anzupassen (Art. 125 Abs. 2 PBG). Unterdessen wurde die Bau- und Zonenordnung Seelisberg vom 2. Juni 1989 (nachfolgend: aBZO Seelisberg) durch diejenige vom 1. Januar 2015, die hier ohne Belang ist, ersetzt. Das aBauG diente der aBZO Seelisberg noch als Grundlage.