44 Abs. 1 VRPV). Jedoch gilt der gemeindeinterne Instanzenzug in Berücksichtigung des Koordinationsgebotes nur, wenn ausschliesslich gemeindliches Recht anzuwenden ist (Art. 45 Abs. 2 lit. a VRPV). Sobald kantonales oder Bundesrecht anzuwenden ist, ist der Regierungsrat Beschwerdeinstanz, selbst wenn der angefochtene Entscheid von einer untergeordneten Gemeindebehörde getroffen worden ist (Art. 45 Abs. 2 lit. b VRPV; vergleiche Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur VRPV, S. 27 f.).