Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 212 f.). Ausgangspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der BK Seelisberg vom 24. Juli 2013. Darunter ist eine selbstständige Vollstreckungsverfügung zu verstehen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf der streitbetroffenen Liegenschaft wurde rechtskräftig entschieden (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 31.10.2008, OG V 07 35). b) Gemäss Art. 122 PBG sind Entscheidungen, Verfügungen und Pläne, die auf diesem Gesetz oder auf die darauf gestützten Rechtserlasse gründen, nach den Bestimmungen der VRPV anfechtbar.