In der eigentlichen Vollstreckungsverfügung ist – unabhängig davon, ob diese selbstständig oder unselbstständig ergeht – jedenfalls immer anzugeben, mit welchen Mitteln, auf welche Weise, innert welcher Frist und zu welchen ungefähren Kosten die Verfügung im Weigerungsfall vollstreckt wird; mit anderen Worten hat auch die Vollstreckungsverfügung genügend konkretisiert zu sein (BVR 2009 S. 561 E. 1.3; Wiederkehr/Richli, a.a.O., N. 2465 und 3119; ferner Marcel Ogg, Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und ihre Rechtsgrundlagen, Zürich 2002, S. 64 f.; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 212 f.).