Wiederherstellungsverfahrens steht der Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 119 Abs.1 PBG. Hierbei handelt es sich um eine Sachverfügung. Darauf folgt die Androhung der Ersatzvornahme mit Fristansetzung. Dann ergeht unter dem Titel von Art. 119 Abs. 2 PBG eine Vollstreckungsverfügung, bevor die eigentliche Zwangsvollstreckung ausgeführt wird (vergleiche BVR 2009 S. 560 E. 1.2; siehe auch Tobias Jaag, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 29-31 N. 12).