1. a) Gemäss Art. 119 Planungs- und Baugesetz (PBG, RB 40.1111) sind vorschriftswidrige Bauten auf Kosten der Verantwortlichen anzupassen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu beseitigen (Abs. 1). Wird eine dahingehende Aufforderung innert angemessen anzusetzender Frist nicht befolgt, kann der vorschriftswidrige Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigt werden (Abs. 2). Dabei muss die Ersatzvornahme angedroht werden. Die Androhung ist nicht anfechtbar (Art. 90 Abs. 1 VRPV). Ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet worden, sind die Kostenentscheide einer vollstreckbaren Verfügung gleichgestellt (Art. 90 Abs. 3 VRPV). Am Anfang des