Die Zuständigkeitsordnung ist zwingend. Indem der Gemeinderat trotz Ausschlusses des gemeindeinternen Instanzenzuges beschwerdeweise entschieden hat, verletzte er die Regeln über die sachliche und funktionelle Zuständigkeit. Sein Beschwerdeentscheid ist deshalb nichtig. Der angefochtene regierungsrätliche Entscheid bleibt aber als Anfechtungsobjekt erhalten, weil die ursprüngliche Vollstreckungsverfügung vor Vorinstanz inhaltlich mitangefochten worden ist. Obergericht, 9. Januar 2015, OG V 14 44 Aus den Erwägungen: Vorliegend geht es um das Wiederherstellungsverfahren.