Baurecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 119 und Art. 122 PBG. Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 2 lit. a und b VRPV. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Vollstreckung. Rechtsmittelweg. Verwaltungsbeschwerde. Anspruch auf rechtliches Gehör. Möglichkeit des gemeindeinternen Instanzenzuges, wenn ausschliesslich kommunales Recht Anwendung findet. Sobald kantonales oder Bundesrecht anzuwenden ist, ist der Regierungsrat Beschwerdeinstanz, selbst wenn der angefochtene Entscheid von einer untergeordneten Gemeindebehörde getroffen worden ist. Die Zuständigkeitsordnung ist zwingend.