{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-01-09", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-44_2015-01-09.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8020", "Checksum": "6d2913e9a3bb33c2473000979731ce56"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.01.2015 2015_OG V 14 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 119 und Art. 122 PBG. Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 2 lit. a und b VRPV. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Vollstreckung. Rechtsmittelweg. Verwaltungsbeschwerde. Anspruch auf rechtliches Gehör. 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Juni 1989 (nachfolgend:\naBZO Seelisberg) durch diejenige vom 1. Januar 2015, die hier ohne Belang ist, ersetzt. Das\naBauG diente der aBZO Seelisberg noch als Grundlage. Dementsprechend orientierte sich\ndas Wiederherstellungsverfahren einschliesslich der Möglichkeit der Verwaltungsstrafe\ngemäss Art. 86 ff. aBZO Seelisberg an Art. 36 ff. aBauG. Art. 40 Abs. 1 aBauG besagt, dass\nüber Bussen nach Art. 39 in erster Instanz die zuständige Baubehörde entscheidet. Die\nGemeindebauordnung kann diese Aufgabe der Baukommission übertragen, jedoch unter\nVorbehalt des Weiterzuges an den Gemeinderat. Art. 87 aBZO Seelisberg ist nun so\nausgestaltet, dass auch das Wiederherstellungsverfahren in der Zuständigkeit der\nBaukommission unter dem Vorbehalt des Weiterzuges an den Gemeinderat liegt. Den\nVorbehalt von Art. 40 Abs. 1 aBauG kennt das PBG nicht mehr (siehe Art. 120 Abs. 4 PBG).\nStattdessen könne die Verfügung der Baubehörde direkt nach den Regeln der VRPV\nweitergezogen werden, so der Regierungsrat in seinem Bericht und Antrag vom 25. August\n2009 an den Landrat zum PBG. Weiter zeige die Praxis, dass das der richtige Weg sei,\nwährend die Rekursmöglichkeit an den Gemeinderat eher unsystematisch wirke (Bericht und\nAntrag des Regierungsrates vom 25.08.2009 an den Landrat zum PBG, S. 69).\n\nd) Die nach Art. 4 Abs. 2 lit. b und Art. 87 aBZO Seelisberg zuständige BK\nSeelisberg entschied erstinstanzlich über die Vollstreckung. Im Anschluss führten die\nBeschwerdeführer in Ausnutzung des gemeindeinternen Instanzenzuges beim Gemeinderat\nSeelisberg Verwaltungsbeschwerde (Art. 5 und Art. 87 aBZO Seelisberg). Dann folgte das\nvorinstanzliche Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Es stellt sich nun aber schon die Frage\nnach der Zulässigkeit des kommunalen Beschwerdeverfahrens. Dem Bericht und Antrag des\nRegierungsrates vom 25. August 2009 an den Landrat zum PBG lässt sich dazu entnehmen,\ndass Beschwerden an den Gemeinderat äusserst selten zulässig seien. Bereits heute\nwürden die gemeindlichen Baukommissionen weitgehend selbstständig wirken. Mit Blick auf\ndas Koordinationsgebot bilde der Rechtsmittelweg an den Kanton die Regel. Das entspreche\nauch dem Grundsatz, den der kantonale Gesetzgeber seit längerem verfolge, nämlich dass\ngegen Entscheidungen grundsätzlich ein verwaltungsinternes und ein verwaltungsexternes\n(gerichtliches) Rechtsmittel zur Verfügung stehen solle (S. 11). Tatsächlich liegt der\nstreitbetroffenen Vollstreckung kantonales Recht zugrunde (Art. 119 Abs. 2 PBG; vergleiche\nwiederum Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 25.08.2009 an den Landrat zum\nPBG, S. 68). Die annähernd gleichlautende Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 aBZO Seelisberg\nstellt kein autonomes kommunales Recht dar. Auch das der Vollstreckung zugrunde liegende\nRecht, welches für sich hier bereits als gesetzliche Grundlage für die Vollstreckung genügen\nwürde (Tobias Jaag, a.a.O., § 30 N. 1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflegeverfahren des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 673), weist keinen\nkommunalen Charakter auf (vergleiche Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n31.10.2008, OG V 07 35). Insgesamt ist die Bestimmung von Art. 87 aBZO Seelisberg in\nBezug auf den darin vorgesehenen Rechtmittelweg mit Art. 45 Abs. 2 lit. b VRPV als nicht\nkonform zu betrachten. Alsdann widerspricht sie dem vom PBG anvisierten Rechtsmittelweg.\nArt. 87 aBZO Seelisberg wurde nunmehr ersatzlos gestrichen. Indem aber der Gemeinderat\nSeelisberg trotz Ausschlusses des gemeindeinternen Instanzenzuges beschwerdeweise\nentschieden hat, verletzte er die Regeln über die sachliche und funktionelle Zuständigkeit.\nSein Beschwerdeentscheid ist deswegen als nichtig zu betrachten (BGE 133 II 367 E. 3.2,\n129 I 363 f. E. 2.1). Die Nichtigkeit bedeutet, dass dem Beschwerdeentscheid des\nGemeinderates Seelisberg vom 6. September 2013 keine Rechtswirksamkeit zukommt (BGE\n1C_270/2011 vom 29.08.2011 E. 5.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 955). Der angefochtene Entscheid bleibt aber\nals Anfechtungsobjekt erhalten, weil die ursprüngliche Vollstreckungsverfügung vom 24. Juli\n2013 vor Vorinstanz inhaltlich mitangefochten worden ist (BGE 134 II 144 E. 1.4).\n"}