{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-01-09", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-14-44_2015-01-09.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8020", "Checksum": "6d2913e9a3bb33c2473000979731ce56"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 14 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.01.2015 2015_OG V 14 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 119 und Art. 122 PBG. Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 2 lit. a und b VRPV. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Vollstreckung. Rechtsmittelweg. Verwaltungsbeschwerde. Anspruch auf rechtliches Gehör. 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Möglichkeit des gemeindeinternen\nInstanzenzuges, wenn ausschliesslich kommunales Recht Anwendung findet.\nSobald kantonales oder Bundesrecht anzuwenden ist, ist der Regierungsrat\nBeschwerdeinstanz, selbst wenn der angefochtene Entscheid von einer\nuntergeordneten Gemeindebehörde getroffen worden ist. Die\nZuständigkeitsordnung ist zwingend. Indem der Gemeinderat trotz\nAusschlusses des gemeindeinternen Instanzenzuges beschwerdeweise\nentschieden hat, verletzte er die Regeln über die sachliche und funktionelle\nZuständigkeit. Sein Beschwerdeentscheid ist deshalb nichtig. Der\nangefochtene regierungsrätliche Entscheid bleibt aber als Anfechtungsobjekt\nerhalten, weil die ursprüngliche Vollstreckungsverfügung vor Vorinstanz\ninhaltlich mitangefochten worden ist.\n\nObergericht, 9. Januar 2015, OG V 14 44\n\nAus den Erwägungen:\n\nVorliegend geht es um das Wiederherstellungsverfahren.\n\n1. a) Gemäss Art. 119 Planungs- und Baugesetz (PBG, RB 40.1111) sind\nvorschriftswidrige Bauten auf Kosten der Verantwortlichen anzupassen oder, wenn dies nicht\nmöglich ist, zu beseitigen (Abs. 1). Wird eine dahingehende Aufforderung innert angemessen\nanzusetzender Frist nicht befolgt, kann der vorschriftswidrige Zustand auf Kosten des\nPflichtigen beseitigt werden (Abs. 2). Dabei muss die Ersatzvornahme angedroht werden.\nDie Androhung ist nicht anfechtbar (Art. 90 Abs. 1 VRPV). Ist die Ersatzvornahme auf Kosten\ndes Pflichtigen angeordnet worden, sind die Kostenentscheide einer vollstreckbaren\nVerfügung gleichgestellt (Art. 90 Abs. 3 VRPV). Am Anfang des\nWiederherstellungsverfahrens steht der Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustandes gemäss Art. 119 Abs.1 PBG. Hierbei handelt es sich um eine Sachverfügung.\nDarauf folgt die Androhung der Ersatzvornahme mit Fristansetzung. Dann ergeht unter dem\nTitel von Art. 119 Abs. 2 PBG eine Vollstreckungsverfügung, bevor die eigentliche\nZwangsvollstreckung ausgeführt wird (vergleiche BVR 2009 S. 560 E. 1.2; siehe auch Tobias\nJaag, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich\n2014, Vorbemerkungen zu §§ 29-31 N. 12). Die Vollstreckungsverfügung hat nicht zwingend\ngesondert zu ergehen, sondern lässt sich auch mit der Sachverfügung verbinden\n(sogenannte unselbstständige Vollstreckungsverfügung; dazu Wiederkehr/Richli, Praxis des\nallgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, N. 2464 mit Hinweisen). In der\neigentlichen Vollstreckungsverfügung ist – unabhängig davon, ob diese selbstständig oder\nunselbstständig ergeht – jedenfalls immer anzugeben, mit welchen Mitteln, auf welche\nWeise, innert welcher Frist und zu welchen ungefähren Kosten die Verfügung im\nWeigerungsfall vollstreckt wird; mit anderen Worten hat auch die Vollstreckungsverfügung\ngenügend konkretisiert zu sein (BVR 2009 S. 561 E. 1.3; Wiederkehr/Richli, a.a.O., N. 2465\nund 3119; ferner Marcel Ogg, Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und ihre\nRechtsgrundlagen, Zürich 2002, S. 64 f.; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen\nillegales Bauen, Zürich 1999, S. 212 f.). Ausgangspunkt des vorliegenden\nBeschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der BK Seelisberg vom 24. Juli 2013. Darunter\nist eine selbstständige Vollstreckungsverfügung zu verstehen. Die Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustandes auf der streitbetroffenen Liegenschaft wurde rechtskräftig\nentschieden (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 31.10.2008, OG V 07 35).\nb) Gemäss Art. 122 PBG sind Entscheidungen, Verfügungen und Pläne, die auf\ndiesem Gesetz oder auf die darauf gestützten Rechtserlasse gründen, nach den\nBestimmungen der VRPV anfechtbar. Als Verfügungen gelten auch\nVollstreckungsverfügungen (Art. 3 Abs. 2 VRPV). Alle Verfügungen unterer Behörden\nkönnen mit der Verwaltungsbeschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden,\nsofern die Weiterzugsmöglichkeit nicht durch besondere Vorschrift ausdrücklich\nausgeschlossen oder anders geregelt ist (Art. 43 Abs. 1 VRPV). Beschwerden gegen\nVerfügungen letztinstanzlicher Gemeindebehörden sind an den Regierungsrat zu richten\n(Art. 44 Abs. 1 VRPV). Jedoch gilt der gemeindeinterne Instanzenzug in Berücksichtigung\ndes Koordinationsgebotes nur, wenn ausschliesslich gemeindliches Recht anzuwenden ist\n(Art. 45 Abs. 2 lit. a VRPV). Sobald kantonales oder Bundesrecht anzuwenden ist, ist der\nRegierungsrat Beschwerdeinstanz, selbst wenn der angefochtene Entscheid von einer\nuntergeordneten Gemeindebehörde getroffen worden ist (Art. 45 Abs. 2 lit. b VRPV;\nvergleiche Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur\nVRPV, S. 27 f.). Angesichts der Vielfalt der Rechtsnormen, die im Einzelfall anzuwenden\nsind, ist regelmässig eine kantonale oder Bundesvorschrift mitzuberücksichtigen, sodass in\naller Regel der Regierungsrat Beschwerdeinstanz ist (zum Ganzen Peter Huber-Fries, Das\nUrner Staats- und Verwaltungsrecht in der Praxis, Altdorf 2013, S. 161 f.). Schliesslich ist\ngegen Verfügungen des Regierungsrates die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das\nObergericht zulässig (Art. 54 Abs. 2 lit. a VRPV). Diese Zuständigkeitsordnung ist zwingend\n(Kaspar Plüss, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, a.a.O.,\n§ 5 N. 6).\n\n"}