b) Die mit der Beherbergungsgebühr eingenommenen Mittel werden alleine zur Finanzierung des Tourismusbetriebes eingesetzt. Ordentliche Gemeindeaufgaben werden nicht mitfinanziert. Sie tritt nicht in Konkurrenz zur ordentlichen Steuer. Daher kann die Beherbergungsgebühr nicht als Aufenthaltssteuer bezeichnet werden (BGE 2P.111/2002 vom 13.12.2002 E. 3). Damit fällt eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes vorliegend ausser Betracht (vergleiche St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis, GVP/SG 2011 Nr. 13 S. 44 f.). Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.