Dem kann nicht gefolgt werden. Indem der Zweitwohnungseigentümer in jedem Fall keine Tourismusabgabe entrichtet, profitiert er im Gegensatz zu den Beherbergungsbetrieben unentgeltlich von der Tourismusförderung. Von einer Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit kann vorliegend nicht die Rede sein. Gewisse Auswirkungen sind hinzunehmen (vergleiche BGE 125 I 198 f. E. 5b).