c) Wiederum steht die Lenkungskomponente der Beherbergungsgebühr in Frage. Diese schränkt den Zweitwohnungseigentümer weder in seiner privatwirtschaftlichen Position an sich ein noch ist ihm die dauerhafte Selbstnutzung der Zweitwohnung verwehrt. Im Fall der Selbstnutzung bestehen aber gewisse finanzielle Auswirkungen, wohingegen bei der Vermietung auch dem Zweitwohnungseigentümer die Weiterrechnung offen steht. Jedoch vermutet der Beschwerdeführer eine Schlechterstellung des vermietenden Zweitwohnungseigentümers insbesondere gegenüber den Beherbergungsbetrieben. Dem kann nicht gefolgt werden.