Zudem ist wie bereits aufgezeigt ein möglichst geringer Leerstand der Zweitwohnungen von schützenwertem öffentlichem Interesse (E. 14). Dieses kann jeglicher Art sein, um einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Art ist oder gegen andere Verfassungsnormen verstösst (BGE 1P.290/1992 vom 29.10.1992 E. 3a, in ZBl 1993 S. 427). Was den Aspekt der Verhältnismässigkeit anbelangt, so gilt es zu beachten, dass kein durchsetzbarer Bewirtschaftungszwang besteht. Durchsetzbar ist einzig die Bezahlung des geschuldeten Steuerbetrages.