b) Für eine Einschränkung von Grundrechten verlangt Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Weiter müssen sie durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2). Überdies müssen sie verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Kerngehalt der Grundrechte bleibt unantastbar (Abs. 4). Mit dem Tourismusreglement besteht offenbar eine formell-gesetzliche Grundlage. Zudem ist wie bereits aufgezeigt ein möglichst geringer Leerstand der Zweitwohnungen von schützenwertem öffentlichem Interesse (E. 14).