a) Das Tourismusreglement sieht keinen Bewirtschaftungszwang vor. Es überlässt es dem Zweitwohnungseigentümer, ob er seine Räumlichkeiten für die Übernachtung zur Verfügung stellt oder diese zu Wohnzwecken selbst nutzt. Jedoch wird derjenige Zweitwohnungseigentümer, der vermietet, durch die Beherbergungsgebühr weniger in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen betroffen sein. Damit wird ein gewisser Vermietungsdruck auf die Zweiwohnungseigentümer erzeugt.