Gewollt ist die Reduktion ʺkalter Bettenʺ (vergleiche BGE 2C_951/2010 vom 05.07.2011 E. 2.4). Es ist der Einwohnergemeinde Andermatt erlaubt, die Beherbergungsgebühr zum Zweck der Verhaltenslenkung einzusetzen (Markus Reich, a.a.O., § 2 Rz. 4). Das Bestreben nach einer Steigerung der Auslastung der Zweitwohnungen liegt im öffentlichen Interesse (vergleiche BGE 140 I 183 E. 6.2). Das hat auch die Entwicklung in Politik und Gesetzgebung rund um die Zweitwohnungsinitiative (Art. 75b BV) vor Augen geführt. Dieses Bestreben ist dergestalt, dass die Undifferenziertheit als gerechtfertigt erscheint.