Es wurde also eine undifferenzierte Lösung getroffen (so auch Tourismusreglement der Einwohnergemeinde Engelberg). Im Vergleich dazu trifft etwa die vom Beschwerdeführer angeführte Einwohnergemeinde Ilanz eine Unterscheidung für kommerziell vermietete Ferienwohnungen (Art. 10 Abs. 4 Gesetz über die Gäste und Tourismustaxen in der Gemeinde Ilanz/Glion). Die Undifferenziertheit ist vorliegend vor allem in der Lenkungsfunktion der Beherbergungsgebühr begründet. Angeführt werden aber auch Vollzugsschwierigkeiten (siehe Bericht zur Änderung des Tourismusreglements zuhanden der Offenen Dorfgemeinde Andermatt vom 27.10.2011, S. 3).