14. Die Beherbergungsgebühr für permanent selbstgenutzte Zweitwohnungen, bisweilen vermietete Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Ferienhäuser ist durchwegs gleich hoch. Die Eigenbelegung oder gewerbsmässige Vermietung ist ohne Belang (Art. 5 und Art. 10 Abs. 1 Tourismusreglement). Aus dem Tourismusreglement ergibt sich auch nicht ausdrücklich, dass die Vermieterin oder der Vermieter von Ferienhäusern und Ferienwohnungen Tourismusabgaben bezahlen. Es wurde also eine undifferenzierte Lösung getroffen (so auch Tourismusreglement der Einwohnergemeinde Engelberg).