Der Steuerveranlagung mittels Jahrespauschale ungeachtet der tatsächlichen Anwesenheit des Zweitwohnungseigentümers (und seiner Familie) liegen also Praktikabilitätsüberlegungen zugrunde. Gerade im Abgaberecht ist im Interesse der Praktikabilität eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung unausweichlich und deshalb auch zulässig (BGE 131 I 306 E. 3.2.1; BGE 2C_77/2013 vom 06.05.2013 E. 4.1; BGE 2P.194/2006 vom 07.08.2006 E. 3; Silvia Maria Senn, Die verfassungsrechtliche Verankerung von anerkannten Besteuerungsgrundsätzen, Zürich 1999, S. 126 f. und 186).