13. Die Beherbergungsgebühr wird bei den Zweitwohnungseigentümern in Form einer Jahrespauschale erhoben. Der Steuersatz beträgt Fr. 14.--. Als Bemessungsgrundlage dient die Nettowohnfläche (Art. 10 Abs. 2 Tourismusreglement). Die Gebührenerhebung erfolgt wie stets bei der Beherbergungsgebühr über die vorhandene Kapazität. Die Gebühr für Zweitwohnungseigentümer bleibt ungeachtet der Belegung seiner Wohnung also immer dieselbe. Damit wurde das bisherige System der Gebührenerhebung der Frequenzen über die Anzahl Logiernächte ersetzt (Botschaft zum Tourismusreglement, S. 6).