Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, unterscheidet sich der Hotelgast ausserdem wesentlich vom Zweitwohnungseigentümer. Er ist in der Regel nur kurze Zeit im Tourismusort, während der Zweitwohnungseigentümer als Dauergast bezeichnet werden kann. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird dieser somit die touristischen Infrastrukturen und Dienstleistungen häufiger nutzen als jener. Schliesslich haben die Inhaberinnen und Inhaber der Beherbergungsbetriebe im Gegensatz zu den Zweitwohnungseigentümern die Tourismusabgabe gemäss Art. 16 ff. Tourismusreglement zu entrichten (Art. 17 Abs. 2 lit. a desselben) und finanzieren mithin die Tourismusförderung mit.