Diese Beherbergungsbetriebe zahlen in der Einwohnergemeinde Andermatt gesamthaft viermal weniger Beherbergungsgebühren als die Zweitwohnungseigentümer, was aber nicht heisst, dass der einzelne Zweitwohnungseigentümer einer grösseren Abgabelast als der einzelne Beherbergungsbetrieb ausgesetzt wäre. So zahlt der einzelne Beherbergungsbetrieb angesichts der Gebührenhöhe gemäss Art. 7 Tourismusreglement weit mehr Beherbergungsgebühren als der einzelne Zweitwohnungseigentümer. Steuersubjekt der Beherbergungsgebühr ist der Beherbergungsbetrieb (Art. 5 Tourismusreglement). Besteuert wird die Kapazität unabhängig der Belegung (Botschaft zum Tourismusreglement, S. 6).