Tourismusabgaben, den Gemeindebeiträgen und insbesondere aus den Beiträgen gemäss TourG (siehe Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 TourG; Art. 8 ff. TourR) sowie dem Ertrag aus dem Marketing längstens gedeckt ist. Es verbleiben vielmehr ausreichend Mittel, um damit einen wesentlichen Teil der Personalkosten zu bestreiten. Die Zweitwohnungseigentümer werden also durch den Werbeaufwand nicht belastet. Hinzu kommt, dass die Kosten für die Gästebetreuung durch Beherbergungsgebührengelder finanziert werden können.