c) Aus Sicht der Einwohnergemeinde Andermatt läuft die Mittelverwendung gesetzmässig ab (siehe deren Eingabe vor Vorinstanz vom 31.01.2014, S. 2). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ein Übergewicht von Tätigkeiten und Aufwand der Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH auf Marketingaktivitäten, Medienbetreuung und Tourismusmessen gerichtet sei, und auch der überwiegende Anteil der Personalkosten für Tourismusförderung wie Presse- und Gästebetreuung aufgewendet würde.