O., S. 379). Erfolgt dagegen eine touristische Investition zum Nutzen der tourismusnahen Unternehmen und Beherbergungsbetriebe, was namentlich bei Werbeausgaben der Fall ist (Adriano Marantelli, a.a.O., S. 471), darf diese nicht über die Beherbergungsgebühr, sondern muss über die Tourismusabgabe, Gemeindebeiträge oder andere Mittel finanziert werden (Art. 24 und Art. 26 Tourismusreglement). Touristische Ausgaben dürfen also den Gast nur belasten, wenn es ihm möglich ist, hiervon zu profitieren. Typischerweise profitieren Zweitwohnungseigentümer von der Tourismusinfrastruktur und sind daher abgabepflichtig (Adriano Marantelli, a.a.O., S. 267 f.). So verhält es sich auch hier.