a) Das Tourismusreglement soll gemäss dessen Art. 1 Abs. 2 dazu beitragen, die Wirtschaft der Gemeinden zu stärken (lit. a); die Qualität der touristischen Dienstleistungen zu steigern sowie Innovationen und Zusammenarbeit im Tourismusbereich zu fördern (lit. b); die Tätigkeiten der Trägerinnen und Träger der Tourismusbranche zu koordinieren (lit. c). Die Umsetzung dieser Zielvorstellungen obliegt der Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH (vergleiche Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 28 Tourismusreglement; Botschaft zum Tourismusreglement, S. 1 ff.). Die Finanzierung der Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH erfolgt über das Tourismusreglement (Art. 28 Tourismusreglement;