Drittens erachtet er den Steuersatz von Fr. 14.-- pro m2 Wohnfläche (Bemessungsgrundlage) als nicht angemessen und die Anknüpfung an die Wohnfläche als nicht sachgerecht. Viertens fehle es laut dem Beschwerdeführer an einer Unterscheidung zwischen den selbstnutzenden Zweitwohnungseigentümern, die nur einen Beitrag an den Tourismusbetrieb leisten sollten, und den vermietenden Zweitwohnungseigentümern, die darüber hinaus für die Kosten der Tourismusförderung zahlen sollten. Angesprochen ist somit die Zweckbindung einer Steuer, das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und die Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV).