O., § 2 Rz. 7; ASA 78 S. 547; Toni Amonn, Besteuerung von Zweitwohnungen, Basel 1997, S. 51; Adriano Marantelli, a.a.O., S. 25 und 375). Der Zurechnungszusammenhang (Zusammenhang zwischen Abgabeverwendungszweck und Kreis der Abgabepflichtigen) ist vorliegend dergestalt, dass es gerechtfertigt erscheint, die Kompetenz zur Erhebung einer Beherbergungsgebühr aus der Sachkompetenz abzuleiten. Diese Kompetenzausscheidung ist von kantonaler Seite her so gewollt. Von einem unzulässigen Eingriff in das kantonale Steuersubstrat kann daher nicht gesprochen werden. Ausserdem hat der kantonale Gesetzgeber stets die Möglichkeit, die Kompetenzen anders zu ordnen.