c) Im Gegensatz zu anderen Tourismuskantonen (vergleiche etwa Art. 1 Abs. 2, Art. 263 und Art. 264 Steuergesetz des Kantons Bern [BSG 661.11]; Art. 2 Abs. 3 lit. b und c, Art. 22 und Art. 23 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern des Kantons Graubünden [BR 720.200]; Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 3 Tourismusgesetz des Kantons Obwalden [GDB 971.3]) fehlt es im Kanton Uri an einer kantonalen Ermächtigungsnorm. Dementsprechend kann einzig noch die Sachkompetenz die Abgabehoheit rechtfertigen. Ansonsten erweist sich die Erhebung der Beherbergungsgebühr als rechtswidrig.