Es fehlt der nachvollziehbare konkrete Leistungsaustausch. Besondere Finanzierungsabgaben sind nicht durch das Verhältnis individueller, sondern höchstens gruppenmässiger Äquivalenz gekennzeichnet, und gruppenmässige Äquivalenz wiederum meint an sich nichts anderes als Motiv für die Abgabenerhebung, impliziert also nicht ein persönliches Leistungs-Gegenleistungsverhältnis (Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Abgaberechts, Bern 1991, S. 48). Bei Kostenanlastungssteuern ist also nicht die Sachkompetenz und damit verbunden die Gemeindeautonomie angesprochen.