Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 15.07.1999, in VPB 2000 Nr. 25 S. 349 ff.). Danach dürfen Kostenanlastungssteuern genauso wenig wie besondere Finanzierungsabgaben im Rahmen einer blossen Sachkompetenz (Abgabeerhebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs) erhoben werden. Die Abgabegewalt ist nämlich mangels individueller Äquivalenz – wie sie für das Gebühren- und Beitragsrecht kennzeichnend ist – entscheidend weniger diszipliniert als bei den genannten Kausalabgaben. Es fehlt der nachvollziehbare konkrete Leistungsaustausch.