7. a) Art. 4 Tourismusreglement legt fest, dass die Gemeinden eine Beherbergungsgebühr erheben und deren Höhe bestimmen (Abs. 1). Dabei ist die Beherbergungsgebühr für die zur Verfügungsstellung von Räumlichkeiten für die Übernachtung unter anderem in Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Ferienhäusern zu bezahlen (Abs. 2 lit. d). Abgabepflichtig ist, wer Räumlichkeiten für die Übernachtung zur Verfügung stellt oder diese zu Wohnzwecken selbst nutzt (Art. 5 Tourismusreglement).